Einzelverbindungsnachweis (EVN)

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Inhalt des Einzelverbindungsnachweises

Nach den Vorgaben der Bundesnetzagentur muss der Einzelverbindungsnachweis unter anderem folgende Verkehrsdaten enthalten:

  • die eigene Rufnummer
  • Datum, Uhrzeit und Dauer der Verbindung inklusive der angefallenen Gebühren bei zeitabhängiger Tarifierung
  • die Zielrufnummer (entweder vollständig oder auf Wunsch mit Kürzung der letzten drei Stellen)
  • Angaben zu Kontingenten, Volumen, Flatrates und volumenabhängigen Verbindungen und Tarifen

Zum Einzelverbindungsnachweis gehören keinesfalls Inhalte der übertragenen Informationen, also keine Nutzdaten. Diese dürfen von den Anbietern niemals erfasst oder gespeichert werden.

Verschiedene Bereitstellungsformen des Einzelverbindungsnachweises

Telekommunikationsanbieter können den Einzelverbindungsnachweis in digitaler Form online oder in Papierform zur Verfügung stellen. Wird der Vertrag über die Telekommunikationsdienstleistung online geschlossen, erhält der Kunde in der Regel den EVN in elektronischer Form oder auf Wunsch in kostenpflichtiger Papierform. Herkömmlich geschlossene Verträge beinhalten meist einen kostenlosen Papier-EVN.

Der Einzelverbindungsnachweis und die rechtliche Situation in Deutschland

Aufgrund einer gesetzlichen Regelung waren Telekommunikationsanbieter in Deutschland ab dem Jahr 2008 verpflichtet, Verkehrsdaten ihrer Kunden zu erfassen und für sechs Monate zu speichern. Staatliche Institutionen wie die Polizei konnten unter bestimmten Voraussetzungen die Herausgabe der Daten einzelner Nutzer verlangen.

Das Bundesverfassungsgericht erklärte diese sogenannte Vorratsdatenspeicherung für verfassungswidrig und hob die Regelung 2010 wieder auf.

Einzelverbinungsnachweis: Was ist das?

Der Einzelverbindungsnachweis (EVN) gehört zu den Verbindungsdaten, auch Verkehrsdaten genannt, und wird von Telekommunikationsanbietern den Kunden zur Prüfung von Abrechnungen bereitgestellt. Er beinhaltet eine Übersicht der im Abrechnungszeitraum erfassten Telekommunikationsvorgänge. Im EVN sind die Verbindungen einzeln aufgeschlüsselt und mit Tarifinformationen versehen.

Aktuelle Gesetzeslage

Eine neue gesetzliche Regelung zur Vorratsdatenspeicherung ist bisher (Stand Mitte 2015) noch nicht verabschiedet. Seither dürfen die Telekommunikationsunternehmen die Verkehrsdaten nur zu Abrechnungszwecken oder bei Störungen von Telekommunikationseinrichtungen erheben, auswerten und speichern.

Alle im Einzelverbindungsnachweis erfassten Daten fallen unter die personenbezogenen Daten und unterliegen dem Datenschutz. Damit sind die Telekommunikationsanbieter verpflichtet, bei der Verarbeitung und Nutzung der Daten die in Deutschland geltenden Datenschutzrichtlinien und -gesetze zu beachten und einzuhalten.

Auch bei NFON ist Datenschutz uns ein großes Anliegen!
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