Mit der Rückrufnummer ist es dem Angerufenen möglich, einen Anrufenden zu erreichen. Oft hinterlässt der Anrufer seine Rückrufnummer auf dem Anrufbeantworter, wenn er den Angerufenen selbst nicht erreichen konnte. Die Rückrufnummer kann aber auch automatisch am Telefon angezeigt werden, indem der Anrufer seine eigene Telefonnummer über das Telefonnetz an die Gegenstelle übermittelt.
Die Rufnummerübermittlung ist ein Leistungsmerkmal des Telefonnetzes und wird als Calling Line Identification Presentation (CLIP) bezeichnet. Gestattet der Anrufer die Rufnummerübermittlung, bekommt der Angerufene dessen Rufnummer auf einem CLIP-fähigen Endgerät angezeigt. Ist in diesem ein Telefonbuch integriert, lässt sich der Name des Anrufers direkt anzeigen. CLIP ist sowohl für analoge als auch für digitale Telefonnetze und Endgeräte verfügbar.
Möchte der Anrufer nicht, dass dem Angerufenen seine Telefonnummer angezeigt wird, kann er diese mittels des Leistungsmerkmals Calling Line Identification Restriction (CLIR) unterdrücken. Allerdings ist dies nicht möglich, wenn Notrufe an Rettungsdienste wie die Polizei oder die Feuerwehr abgesetzt werden. In diesem Fall kann der Rettungsdienst das Leistungsmerkmal Calling Line Identification Restriction Override (CLIRO) nutzen und die Rückrufnummer sichtbar machen.
Die Rufnummerunterdrückung lässt sich für den Telefonanschluss selbst oder durch eine dem Telefonat vorangestellte Tastenkombination fallweise aktivieren.
Die Rückrufnummer oder die Rufnummerunterdrückung ist teilweise dem Missbrauch unterworfen. So versuchen Kriminelle durch Lockanrufe einen Angerufenen dazu zu bewegen, eine teure Nummer zurückzurufen. Hierfür genügt es, einen Anschluss nur kurz anzuwählen. Schon einmaliges Anläuten genügt, um die Rufnummer an die Gegenstelle zu übermitteln. Viele Teilnehmer rufen anschließend zurück, ohne sich die Rückrufnummer genauer anzusehen.
Werbeanrufe sind in Deutschland nur gestattet, wenn der Verbraucher zuvor diesen Anrufen ausdrücklich zugestimmt hat. Die Rufnummerunterdrückung bei diesen Anrufen ist grundsätzlich untersagt und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Dies ist im Telekommunikationsgesetz (TKG) geregelt. Dem Angerufenen soll es dadurch jederzeit möglich sein, nachzuvollziehen, vom wem ein Werbeanruf ausgeht und wer sich hinter einer Werbemaßnahme verbirgt.